Pflegestufe 0 - Definition, Zuschüsse und Leistungen
Bis 2016 gab es für Personen mit Demenz, psychische Erkrankungen und geistige Behinderungen mit nachgewiesener eingeschränkter Alltagskompetenz die Möglichkeit, in die sogenannte „Pflegestufe 0“ eingestuft zu werden. Diese Stufe bot Zugang zu speziellen Leistungen der Pflegeversicherung, die sich hauptsächlich auf Betreuungsangebote konzentrierten und weniger auf medizinische Pflegeleistungen ausgerichtet waren.
WICHTIGER HINWEIS:
Die bisherigen Pflegestufen existieren nicht mehr. Seit Januar 2017 wurden sie durch ein neues System ersetzt, das aus fünf Pflegegraden besteht. Trotz der Umstellung suchen viele Menschen noch nach Informationen zu den alten Pflegestufen, da sich der Begriff der Pflegegrade im allgemeinen Sprachgebrauch noch nicht vollständig etabliert hat.
Die Bezeichnung "Pflegestufe 0" wurde im alltäglichen Sprachgebrauch genutzt, fand jedoch keine explizite Erwähnung im Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI). Unter dieser informellen Kategorie fielen bis zum 31. Dezember 2016 all jene Versicherten der Pflegeversicherung, die unter dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz leiden und erhöhten Betreuungsbedarf haben.
INFO:
Aus Pflegestufe 0 wurde Pflegegrad 2. Seit der Einführung des Pflegegrade-Systems am 01.01.2017 entspricht die ehemals inoffizielle "Pflegestufe 0" nun dem anerkannten Pflegegrad 2. Der kostenlose Pflegegradrechner von pflege.de kann zur Berechnung des voraussichtlichen Pflegegrades genutzt werden.
👉 Verwandte Artikel: Pflegegrad 1- Definition, Zuschüsse und Leistungen
Bis zum 31.12.2016 galt die eingeschränkte Alltagskompetenz von Personen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen als zentrales Kriterium für die Einstufung in die "Pflegestufe 0" und den damit verbundenen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.
Gutachter des Medizinischen Dienstes (ehemals MDK für gesetzlich Versicherte) oder MEDICPROOF (für privat Versicherte) beurteilten alle Antragsteller auf Pflegeleistungen anhand eines Katalogs mit 13 Prüfkriterien. Für die Anerkennung eines erhöhten Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarfs mussten mindestens drei dauerhafte Auffälligkeiten festgestellt werden.
Zur Anerkennung als erheblich eingeschränkt alltagskompetent ("Pflegestufe 0") war zudem ein "Mindestmaß an Pflege" erforderlich, was einen geringen körperlichen Pflegebedarf implizierte, wie es etwa bei körperlich gesunden, demenzerkrankten Menschen der Fall sein konnte.
INFO:
Fallbeispiel für ein Mindestmaß an Pflege: Eine Person benötigte zwar Unterstützung bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und im Haushalt, erfüllte jedoch nicht die Anforderungen für die Anerkennung der Pflegestufe 1:
.
Daher benötigte die Person nur ein „Mindestmaß an Pflege“.
👉 Verwandte Artikel: Pflegegrade im Überblick - Definition und Leistungen
Gutachter des MDK (heute Medizinischer Dienst oder MD) oder MEDICPROOF bewerteten Personen, etwa mit Demenz, anhand folgender Kriterien:
TIPP:
Ermitteln Sie schon vor der Pflegebegutachtung Ihren tatsächlichen Pflegebedarf - Durch die Dokumentation des Pflegebedarfs in einem Pflegetagebuch können Sie nicht nur die Begutachtungsrichtlinien besser verstehen, sondern auch dem Gutachter helfen, die Pflegesituation realistisch einzuschätzen. Dies kann die Chancen auf einen angemessenen Pflegegrad verbessern.
Um eine Pflegestufe zu beantragen, musste man damals wie heute zunächst einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse einreichen. Anschließend beurteilten Gutachter des Medizinischen Dienstes (früher MDK für gesetzlich Versicherte) oder MEDICPROOF (für Privatversicherte) die häusliche Pflegesituation.
Bis zum 31.12.2016 erhielten Versicherte mit der „Pflegestufe 0“ verschiedene Leistungen von der Pflegeversicherung:
Bis zum 31. Dezember 2016 hatten Versicherte mit der sogenannten „Pflegestufe 0“, speziell Personen mit Demenz und einem erhöhten Betreuungsbedarf, zwei Optionen: Sie konnten entweder ein monatliches Pflegegeld von 123 Euro für die Betreuung durch Angehörige und Freunde erhalten oder Pflegesachleistungen in Höhe von 231 Euro in Anspruch nehmen, wenn die Pflege durch einen professionellen Pflegedienst erfolgte.
Bis zum Ende des Jahres 2016 standen Versicherten mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 104 Euro monatlich zu. Bei nachweislich erhöhtem Betreuungsbedarf verdoppelte sich dieser Betrag auf 208 Euro.
Zu den Betreuungsleistungen zählten aktivierende Alltagsbeschäftigungen wie:
Bei der sogenannten „Pflegestufe 0“ umfassten die von der Pflegekasse bezuschussten Entlastungsleistungen:
INFO
Haushaltshilfe bei Pflegestufe 0 - Zu den Aufgaben einer Haushaltshilfe für ältere oder pflegebedürftige Menschen zählten insbesondere:
👉 Verwandte Artikel: Pflegegrad 2- Definition, Zuschüsse und Leistungen
Personen mit der anerkannten „Pflegestufe 0“ konnten die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, um vor der Rückkehr nach Hause vorübergehend professionelle Pflege zu erhalten. Die Pflegekassen unterstützten diese Maßnahme in Pflegeheimen oder Kurzzeitpflegeeinrichtungen mit bis zu 1.612 Euro jährlich für maximal 28 Tage. Ab 2015 konnte der Zuschuss auf 3.224 Euro für bis zu 56 Tage erhöht werden, sofern keine Verhinderungspflege beansprucht wurde.
Im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson durch Krankheit oder Urlaub, konnten Pflegebedürftige mit „Pflegestufe 0“ die Verhinderungspflege nutzen. Diese wurde durch professionelle Pflegedienste oder geschulte ehrenamtliche Kräfte erbracht, mit einem jährlichen Zuschuss der Pflegekasse von bis zu 1.612 Euro für maximal 28 Tage.
Zu den weiteren Leistungen für Menschen mit „Pflegestufe 0“ zählten:
Stationäre Pflegeeinrichtungen durften in der Regel Personen mit „Pflegestufe 0“ nur aufnehmen, wenn der Gutachter eine vollstationäre Pflege als notwendig erachtete. Dies galt insbesondere für Demenzerkrankte mit fortgeschrittener Demenz, die einer umfassenden Betreuung und Beaufsichtigung bedurften.
Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über die Leistungen und Zuschüsse, die Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz bis zum 31.12.2016 in Anspruch nehmen konnten:
Mit der Einführung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) zum 01.01.2017 wurde ein neues Bewertungssystem für pflegebedürftige Personen etabliert, das die bisherigen Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Diese Änderung betrifft insbesondere Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen, deren Pflegebedürftigkeit nun anhand ihrer Selbstständigkeit und nicht nur nach körperlichen Kriterien bewertet wird. Die fünf Pflegegrade zielen darauf ab, den Grad der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit umfassender und gerechter abzubilden.
Besuchen Sie unsere Seite zu den häufigen Fragen und nehmen Sie mit uns Kontakt auf, um herauszufinden, wie wir Ihnen am besten helfen können.
Die „Pflegestufe 0“ wurde bis zum 31.12.2016 informell verwendet, um Personen zu beschreiben, die dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt waren und einen erhöhten Betreuungsbedarf hatten. Im Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) war diese Stufe nicht explizit erwähnt. Im aktuellen System der Pflegegrade entspricht die ehemalige „Pflegestufe 0“ dem Pflegegrad 2.
Mit dem Wechsel zum Pflegegrad 2 (ehemals „Pflegestufe 0“) am 01.01.2017 haben Betroffene Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung, einschließlich eines Pflegegeldes von bis zu 316 Euro monatlich für die Betreuung durch nahestehende Personen.
Seit der Umstellung auf das neue System am 01.01.2017, bei dem aus der „Pflegestufe 0“ der Pflegegrad 2 wurde, können Pflegebedürftige, die im Alltag auf Unterstützung angewiesen sind, einen Pflegegrad beantragen. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch ein Gutachten, das prüft, ob die Voraussetzungen gemäß SGB XI erfüllt sind.
Mit der Einführung des Pflegegrads 2 am 01.01.2017 haben Personen, die grundlegende Hilfe im Alltag benötigen, Anspruch auf Leistungen der Grundpflege. Diese umfasst wesentliche Bereiche wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität.
Nein, eine wesentliche Bedingung für die umgangssprachliche „Pflegestufe 0“ war, dass die Person signifikant in der Alltagskompetenz eingeschränkt war und einen gesteigerten Betreuungsbedarf hatte.