Pflegegrad 1- Definition, Zuschüsse und Leistungen
Pflegegrad 1 kennzeichnet eine "leichte Einschränkung der Selbstständigkeit" und ist die erste Stufe der fünf Pflegegrade. Aber wie erreicht man Pflegegrad 1? Und welche Rechte erwirbt man mit diesem Basis-Pflegegrad?
Wir erläutern die Bedingungen und stellen vor, welche finanziellen Unterstützungen und Dienstleistungen Sie mit Pflegegrad 1 erhalten können.
Pflegegrad 1 bedeutet eine 'leichte Einschränkung der Selbstständigkeit'. Sie bekommen Pflegegrad 1 zuerkannt, wenn in Ihrer Pflegeeinstufung zwischen 12,5 und knapp 27 Punkte bezüglich Ihrer Einschränkung in der Selbstständigkeit ermittelt werden. Mit diesem Pflegegrad haben Sie Anspruch auf Leistungen Ihrer Pflegeversicherung.
Bei der Einstufung in einen Pflegegrad wird die Selbstständigkeit bewertet. Früher zählte vor allem der Pflegebedarf, heute ist dies jedoch nicht mehr der ausschlaggebende Punkt. Maßgeblich für die Zuweisung eines Pflegegrades durch die Pflegekasse ist in der Regel das Begutachtungsergebnis.
Um einen Pflegegrad zu erhalten, reichen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse ein. Anschließend wird durch einen Fachmann ein Gutachten nach dem "Neuen Begutachtungsassessment (NBA)" erstellt.
In der Pflegebegutachtung werden bis zu 100 Punkte für eingeschränkte Selbstständigkeit vergeben. Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus sechs unterschiedlich gewichteten Bewertungsgebieten. Besonderheiten gibt es bei der Pflege von Kindern sowie in speziellen Bedarfssituationen.
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Pflegebegutachtung nach dem Neuen Begutachtungsassessment:
Jedes der sechs Themenfelder wird auf Basis von bis zu 16 festen Kriterien im Gutachten einzeln bewertet. So erhält jedes Modul eine Punktzahl. Die Punkte aller Module werden addiert und gewichtet, um zur Gesamtpunktzahl zu gelangen.
Menschen mit Pflegegrad 1 gelten noch als weitgehend selbstversorgend. Sie können sich meist gut selbst um ihre Bedürfnisse kümmern und den Alltag ohne fremde Hilfe bewältigen. Daher sind die Leistungen für Pflegegrad 1 insgesamt eher begrenzt.
Einige Leistungen sind jedoch unabhängig vom Pflegegrad für alle gleich. Dazu gehören beispielsweise der Entlastungsbetrag, die Pflegehilfsmittel und der Zuschuss zur Anpassung der Wohnsituation.
Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld, wenn die Pflege von Angehörigen durchgeführt wird, oder auf Pflegesachleistungen, wenn ein professioneller ambulanter Pflegedienst die Versorgung übernimmt. Diese Ansprüche entstehen erst mit Pflegegrad 2.
Personen mit anerkanntem Pflegegrad 1 haben das Recht auf einen Entlastungsbetrag von 125 Euro jeden Monat. Dieser Betrag dient dazu, Pflegebedürftige in ihrer Selbständigkeit zu stärken oder Pflegepersonen zu entlasten.
Möglichkeiten zur Nutzung des Entlastungsbetrags mit Pflegegrad 1:
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Viele mit Pflegegrad 1 benötigen vor allem Unterstützung bei täglichen Haushaltsaufgaben. Eine Haushaltshilfe kann hier oftmals sinnvoller sein als eine Pflegefachkraft. Die Kosten für eine Haushaltshilfe lassen sich meist über den Entlastungsbetrag decken.
Mit Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege, die eine Ersatzpflege bei Abwesenheit der regulären Pflegeperson ermöglicht, oder auf Kurzzeitpflege für einen vorübergehenden stationären Aufenthalt. Diese Leistungen sind ab Pflegegrad 2 verfügbar.
Jeder gesetzlich Versicherte hat Anspruch auf Hilfsmittel, was unabhängig vom Pflegegrad ist und lediglich ein ärztliches Rezept erfordert. Bei Pflegehilfsmitteln hingegen ist ein Pflegegrad nötig, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um Pflegegrad 1 oder 5 handelt.
Zu den Pflegehilfsmitteln zählen:
Der Hausnotruf zählt zu den technischen Pflegehilfsmitteln. Hier ist der Zuschuss allerdings auf einen Fixbetrag begrenzt und an einheitliche Bedingungen geknüpft.
Haben Sie einen Pflegegrad und leben allein, sodass Sie im Notfall wahrscheinlich nicht telefonisch um Hilfe bitten könnten, können Sie voraussichtlich bis zu 25,50 Euro monatlich als Zuschuss für ein anerkanntes Notrufsystem erhalten.
Wer mit Einschränkungen lebt, merkt oft, dass alltägliche Dinge wie Treppen oder das Bad zu Hindernissen werden können. Ein Treppenlift oder Umbaumaßnahmen im Bad sind klassische Beispiele für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
Dafür bietet die Pflegeversicherung finanzielle Unterstützung von bis zu 4.000 Euro pro Umbauprojekt an. Für unterschiedliche Maßnahmen kann jeweils die volle Summe abgerufen werden, was jedoch vorab geklärt werden sollte.
Mit Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf stationäre Pflege, da in dieser Situation ein Aufenthalt im Pflegeheim meist nicht notwendig ist. Entscheiden Sie sich dennoch für diese Form der Pflege, können Sie monatlich 125 Euro von der Pflegekasse erhalten, den Rest müssen Sie selbst tragen.
Jede Pflegesituation ist individuell, daher sollte auch die Pflege auf die Person zugeschnitten sein. Es gibt viele verschiedene Leistungen, die je nach Bedarf in Anspruch genommen werden können.
Zusätzliche Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1:
Falls Sie kürzlich Pflegegrad 1 zuerkannt bekommen haben und nun das Gefühl haben, dass die Ihnen zugeteilten Leistungen Ihrer tatsächlichen Situation nicht entsprechen, sollten Sie erwägen, Einspruch zu erheben. Treffen Sie auf klare Hinweise, dass Ihre Einschränkungen falsch eingeschätzt wurden, kann das Gutachten erneut durchgeführt werden.
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Pflegegrad 1 steht für eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Aber was genau bedeutet das? Anhand der Geschichte einer erfundenen Person erklären wir, wie man zu Pflegegrad 1 kommen kann.
Nehmen wir Frau Bauer als Beispiel: Sie wohnt mit ihrem Ehemann zusammen. Vor zwei Jahren wurde bei ihr Arthrose diagnostiziert, eine Erkrankung, die zur Abnutzung der Gelenke führt. Bei Frau Bauer sind vor allem die Kniegelenke betroffen. Das macht ihr das Treppensteigen schwer und sie benötigt dafür die Unterstützung ihres Mannes.
Vom Gutachter bekommt sie im Bereich „Mobilität“ 2 Punkte zugesprochen. Nach der Berechnung entspricht dies einem gewichteten Bewertung von 2,5 Punkten. Details zur Punktegewichtung finden Sie im oberen Abschnitt über die Bewertungskriterien.
Zeitweise hat sie nach dem Schlafen Schwierigkeiten, aus dem Bett zu kommen. Beim Waschen und Ankleiden erfährt Frau Bauer die ersten Beschränkungen: Sie kann sich nicht mehr richtig bücken, um ihre Füße zu erreichen. Durch die fortschreitende Arthrose in den Schultern fällt es ihr auch schwer, die Arme zu heben. Aktivitäten wie das Waschen und Kämmen der Haare sowie das An- und Ausziehen des Oberkörpers werden zu einer täglichen Herausforderung, bei der sie oft fremde Hilfe in Anspruch nehmen muss.
Für das Modul „Selbstversorgung“ vergibt der Gutachter 7 Punkte, was einem gewichteten Wert von 10 Punkten entspricht.
Die fortschreitende Arthrose und die damit verbundenen Einschränkungen bewirken bei Frau Bauer zunehmend Unsicherheiten und Ängste. Sie meidet es, alleine das Haus zu verlassen und benötigt auch hier Unterstützung.
In den Bereichen „Verhaltensweisen“ und „psychische Problemlagen“ bekommt sie wegen ihrer Ängste 3 Punkte vom Gutachter. Dies ergibt gewichtet 7,5 Punkte.
Insgesamt attestiert der Experte Frau Bauer im Rahmen der Pflegebegutachtung 20 gewichtete Punkte. Damit fällt sie klar in den Bereich zwischen 12,5 und 27 Punkten und hat somit Anspruch auf Pflegegrad 1.
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Pflegegrad 1 wird Personen zugeordnet, die eine "geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" aufweisen. Dies entspricht einem Ergebnis von 12,5 bis unter 27 Punkten im Rahmen der Pflegebegutachtung.
Pflegegrad 1 wird verliehen, wenn eine Person bei der Pflegebegutachtung zwischen 12,5 und weniger als 27 Punkte erreicht. Bewertet wird hierbei die Selbstständigkeit, das heißt, wie gut die Person ihren Alltag selbst bewältigen kann. Eine "geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" führt zum Pflegegrad 1.
Wenn Sie in Ihrer Alltagsbewältigung eingeschränkt sind und Pflegeversicherungsschutz besitzen, können Sie einen Pflegegrad beantragen. Anschließend wird ein Gutachten erstellt, anhand dessen die Pflegeversicherung entscheidet, ob und welcher Pflegegrad Ihnen zusteht.
Ein Pflegegrad steht in keiner direkten Verbindung zu einem Grad der Behinderung. Beide Bewertungen müssen unabhängig voneinander beantragt und festgestellt werden, und können unterschiedlich ausfallen.
Für den Pflegegrad 1 gibt es kein direktes Pflegegeld. Ihnen stehen jedoch diverse Unterstützungen zu, zum Beispiel ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro, Pflegehilfsmittel sowie Zuschüsse für verschiedene Anpassungen im Lebensumfeld und technische Hilfsmittel.
Die Auszahlungsweise hängt von der beanspruchten Leistung ab. Oft können Sie Zahlungen an Dienstleister delegieren, die dann direkt mit der Pflegekasse abrechnen, oder Sie zahlen vor und erhalten die Kosten von der Pflegeversicherung erstattet.
Bei Pflegegrad 1 stehen Ihnen hauptsächlich der Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat, Zuschüsse für einen Hausnotruf, technische Pflegehilfsmittel, Verbrauchshilfsmittel und Anpassungen der Wohnsituation zu.
Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Ab Pflegegrad 2 können Sie Pflegegeld beantragen.
Der Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat dient als Kostenerstattung für anerkannte Dienstleistungen, die tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Nutzen können Sie dies für ambulante Pflegedienste, Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Bei Pflegegrad 1 können Laien, also zum Beispiel Familienmitglieder, die Grundpflege übernehmen. Die Pflegeversicherung bietet dafür kostenfreie Pflegekurse an. Für spezielle oder komplexere Pflegeaufgaben sollten jedoch professionelle Pflegekräfte hinzugezogen werden, auch wenn dies bei Pflegegrad 1 meist noch nicht erforderlich ist.
Die notwendige Pflegezeit bei Pflegegrad 1 ist generell als gering einzustufen. Eine exakte Stundenzahl lässt sich jedoch nicht festlegen, da seit 2017 der Zeitaufwand nicht mehr das ausschlaggebende Kriterium für die Einstufung in einen Pflegegrad ist.