Pflegegrad 4- Bedeutung, Zuschüsse und Leistungen
Pflegegrad 4 markiert den vorletzten der insgesamt fünf Pflegegrade und wird zugesprochen, wenn eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vorliegt. Dies bringt viele Fragen mit sich: Wie definiert sich dieser Pflegegrad genau, welche Bedingungen müssen erfüllt sein und welche Leistungsansprüche ergeben sich daraus?
Wir erläutern die Kriterien für die Einstufung in den vierten Pflegegrad und zeigen auf, welche finanziellen Unterstützungen und Dienstleistungen Sie beanspruchen können.
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Pflegegrad 4 weist auf eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ hin. Dieser Grad wird vergeben, wenn im Pflegegutachten 70 bis unter 90 Punkte ermittelt werden, die die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit abbilden. Personen mit Pflegegrad 4 haben Zugang zu bestimmten Leistungen der Pflegeversicherung.
Die Begutachtung zur Feststellung der Selbstständigkeit ist zentral für die Zuweisung eines Pflegegrades. Während früher die pflegebedingten Aufwendungen ausschlaggebend waren, zählt seit 2017 vorrangig die Selbstständigkeit der betroffenen Person. Das Gutachten ist dafür die essenzielle Grundlage.
Um eine Höhereinstufung in Pflegegrad 4 zu erreichen, ist ein Antrag bei Ihrer Pflegeversicherung erforderlich. Anschließend wird durch einen Spezialisten eine Pflegebegutachtung gemäß dem „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) vorgenommen.
Im Rahmen des Gutachtens können maximal 100 Punkte für die Einschränkung der Selbstständigkeit vergeben werden. Die Endergebnis wird aus der Bewertung von sechs unterschiedlich gewichteten Bereichen zusammengestellt, wobei Sonderregelungen für die Kinderpflege und spezielle Notlagen bestehen.
Die Begutachtung orientiert sich am Neuen Begutachtungsassessment und beinhaltet:
Jeder Bereich enthält bis zu 16 detaillierte Kriterien, deren Einzelbewertungen zu einer Gesamtpunktzahl pro Bereich und schließlich zur gesamten Bewertungssumme zusammengeführt werden.
TIPP
Ein akkurates Pflegetagebuch ist eine hilfreiche Grundlage für das Begutachtungsverfahren, da es nachweist, bei welchen Aktivitäten Hilfe erforderlich ist. Das Tagebuch trägt wesentlich zu einer ehrlichen und fairen Bewertung bei.
Für Personen, die den Pflegegrad 4 zugesprochen bekommen haben, ist aufgrund ihrer "schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" eine intensive, nahezu durchgängige Betreuung und Unterstützung im Alltag notwendig. Entsprechend haben sie Zugang zu sämtlichen Pflegeleistungen, wenn auch einige Höchstgrenzen erst im höchsten Pflegegrad 5 erreicht werden.
Im Vergleich zu den niedrigeren Pflegegraden 2 und 3 sind die finanziellen Ansprüche bei Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tages- und Nachtpflege sowie bei den Leistungen für stationäre Pflegeeinrichtungen gestiegen. Die restlichen Leistungen sind gleichgeblieben.
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Bei Pflegegrad 4 beläuft sich das Pflegegeld auf 765 Euro monatlich, das Ihnen für die eigenständige Organisation der Pflege zu Hause zur Verfügung steht. Die Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen reduziert in entsprechendem Maße Ihren Anspruch auf Pflegegeld.
Eine Einreichung von Kostennachweisen hierfür ist nicht erforderlich. Jedoch ist die Teilnahme an einem Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 einmal pro Quartal obligatorisch. Diese kostenlosen Beratungen bieten Raum für individuelle Fragen rund um Pflege und Pflegeleistungen.
Pflegesachleistungen dienen der Ergänzung der häuslichen Pflege durch fachkundiges Personal, also in der Regel durch ambulante Pflegedienste. Diese haben die Möglichkeit, ihre Leistungen direkt mit Ihrer Pflegeversicherung abzurechnen.
Mit Pflegegrad 4 erhalten Sie monatlich 1.778 Euro für Pflegesachleistungen. Die Nutzung dieser Leistung verringert entsprechend Ihren Anspruch auf Pflegegeld.
Pflegende bedürfen ebenfalls Zeiten der Abwesenheit, sei es aufgrund eigener Termine, Krankheit oder Urlaub. Für solche Phasen lässt sich über die Verhinderungspflege eine stunden- oder tageweise Vertretung finanzieren. Im Jahr sind bis zu 42 Tage oder 6 Wochen Verhinderungspflege möglich.
Der zur Verfügung stehende Betrag beläuft sich auf 1.612 Euro jährlich. Dieses Budget ermöglicht die Bezahlung von Privatpersonen oder den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes als Vertretung. Nicht ausgeschöpftes Budget aus der Kurzzeitpflege kann teilweise für die Verhinderungspflege herangezogen werden.
Die Kurzzeitpflege ist eine optionale Lösung für Menschen, die in ihrem Zuhause gepflegt werden, aber zeitweise eine stationäre Betreuung benötigen – etwa, wenn die übliche Pflegeperson verhindert ist und keine alternative häusliche Versorgung übernommen werden kann.
Für Kurzzeitpflege ist ein Jahresbudget von 1.774 Euro vorgesehen, das auf maximal 56 Tage oder acht Wochen im Kalenderjahr limitiert ist. Sollten diese Mittel nicht vollständig aufgebraucht werden, besteht die Möglichkeit, das verbleibende Budget anteilig auch für Verhinderungspflege zu nutzen.
Tages- und Nachtpflege, als Formen der teilstationären Pflege, dienen als wertvolle Ergänzung zur häuslichen Pflege. Die Pflegebelastung wird dabei zwischen zuhause und einer Pflegeeinrichtung aufgeteilt, wobei der Schwerpunkt weiterhin auf der häuslichen Pflege liegt.
Mit Pflegegrad 4 kann ein monatlicher Zuschuss von bis zu 1.612 Euro für teilstationäre Pflege beansprucht werden. Diese finanzielle Unterstützung ermöglicht eine regelmäßige Inanspruchnahme mehrmals pro Woche, je nach den spezifischen Kosten der Pflegeeinrichtung.
125 Euro monatlich sind als Entlastungsbetrag vorgesehen, um zusätzliche Unterstützungs- und Entlastungsangebote zu finanzieren. Dies soll dazu beitragen, pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person im Alltag zu unterstützen und zu fördern.
Für alle mit Pflegegrad 4 ist der Entlastungsbetrag ein bekanntes und hoffentlich bereits genutztes Instrument. Sollten Sie bisher noch keinen Gebrauch davon gemacht haben, steht Ihnen der Betrag auch rückwirkend zur Verfügung.
Mögliche Verwendungen des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 4 inkludieren:
Während Hilfsmittel generell von der Krankenversicherung finanziert und unabhängig vom Pflegegrad bereitgestellt werden, setzen Pflegehilfsmittel einen spezifischen Pflegegrad voraus. Der genaue Pflegegrad spielt hier allerdings keine Rolle, entscheidend ist vielmehr der individuelle Bedarf in Ihrer persönlichen Situation.
Zum Spektrum der Pflegehilfsmittel zählen:
Trotz all der Bemühungen ist die häusliche Pflege für Personen mit Pflegegrad 4 nicht immer durchführbar. Es erfordert viel Zeit und Energie sowie mindestens eine Pflegeperson, die selbst in guter körperlicher und geistiger Verfassung ist. Daher ist ein Umzug ins Pflegeheim oft unumgänglich.
Für die Unterbringung in einem Pflegeheim stellt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 4 monatlich 1.775 Euro zur Verfügung. Darüber hinaus fallen jedoch weitere Kosten an, die von Ihnen persönlich zu tragen sind. Der Eigenanteil an diesen Kosten bleibt konstant, unabhängig vom eigenen Pflegegrad.
Je länger Sie in einer stationären Pflegeeinrichtung leben, desto höher fällt der prozentuale Zuschuss der Pflegeversicherung zu Ihren Pflegekosten aus. Weitere Detailinformationen zu diesen Kosten finden Sie in speziellen Ratgebern zum Thema Kosten im Pflegeheim.
Pflege muss so individuell sein wie die Person, die sie benötigt. Deshalb ist es wichtig, dass die Pflegeleistungen genau auf die jeweilige Situation zugeschnitten sind. Neben den bereits erwähnten Leistungen stehen Ihnen und Ihren Angehörigen noch weitere Unterstützungen zur Verfügung:
INFO
Sozialversicherungsbeiträge für Pflegende
Unter bestimmten Umständen trägt die Pflegeversicherung Sozialversicherungsbeiträge für Menschen, die sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern.
Die genauen Bedingungen für die Übernahme der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung unterscheiden sich.
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Versicherte mit Pflegegrad 4 leben mit einer sehr schweren Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit. Ein beispielhafter Fall soll illustrieren, wie der Alltag einer Person mit Pflegegrad 4 aussehen kann.
Frau Müller hat einige Jahre davor einen schweren Schlaganfall erlitten, der zu einer halbseitigen Lähmung führte. Zwar ist sie mit einer Gehhilfe in der Lage, kurze Strecken zu gehen, im Haus bewegt sie sich jedoch überwiegend im Rollstuhl. Um die Mobilität in ihrem Zuhause zu verbessern, hat sie einen Treppenlift installieren lassen. Auch für das Umsetzen aus dem Rollstuhl benötigt sie Unterstützung.
Im Bereich „Mobilität“ attestiert der Gutachter ihr 12 Punkte, die einem gewichteten Wert von 15 Punkten entsprechen.
Aufgrund der Lähmung ihres linken Arms und Beins ist Frau Müller beim Waschen und Anziehen auf die Hilfe eines Pflegedienstes angewiesen. Ähnliches gilt für die Benutzung der Toilette und die Nahrungszubereitung. Zudem entwickelte sie infolge des Schlaganfalls eine Schluckstörung, weshalb sie auch beim Essen Unterstützung benötigt.
Im Modul „Selbstversorgung“ werden ihr 24 Punkte zugesprochen, die einen gewichteten Wert von 30 Punkten darstellen.
Des Weiteren hat der Schlaganfall zu einer Beeinträchtigung ihrer kognitiven Funktionen geführt. Frau Müller kann zwar sprechen, allerdings sind ihre sprachlichen Fähigkeiten eingeschränkt. Sie kann einfache Dinge kommunizieren, stößt aber bei komplexeren Unterhaltungen an ihre Grenzen. Eine weitere Folge des Schlaganfalls ist eine eingeschränkte Sicht, durch die sie nur noch einen eingeengten Blickwinkel hat, was ihre Orientierungsfähigkeit weiter beeinträchtigt.
Im Bereich „Kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ erhält Frau Müller 11 Punkte, was gewichtet 11,25 Punkten entspricht.
Für die Verwaltung ihrer Medikamente und Fahrten zu ärztlichen Untersuchungen ist ebenfalls der Pflegedienst zuständig. Zudem bekommt sie wöchentlich Besuch von einer Logopädin, die sie zu Hause betreut.
Im Modul „Bewältigung und Umgang mit krankheitsbedingten Belastungen“ werden 7 Punkte vergeben, die in diesem Bereich 20 Punkten gewichtet sind.
Insgesamt beträgt die Bewertung im Pflegegutachten von Frau Müller 76,25 gewichtete Punkte. Damit fällt sie in den Bereich von 70 bis unter 90 Punkten und erhält den Pflegegrad 4.
Besuchen Sie unsere Seite zu den häufigen Fragen und nehmen Sie mit uns Kontakt auf, um herauszufinden, wie wir Ihnen am besten helfen können.
Pflegegrad 4 wird Personen zugeordnet, die eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ aufweisen. Diese Einstufung entspricht 70 bis unter 90 Punkten im Rahmen der Pflegebegutachtung.
Pflegegrad 4 spiegelt eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ wider, hinterlegt durch eine Punktezahl von 70 bis unter 90 nach einem standardisierten Begutachtungsverfahren. Die Ermittlung erfolgt durch ein Pflegegutachten.
Bei Pflegegrad 4 ist der Pflegeaufwand enorm hoch, und es werden täglich mehrere extensive Betreuungsleistungen benötigt. Eine genaue Stundenzahl lässt sich nicht festlegen, da der entscheidende Faktor für die Einstufung die Selbstständigkeit und nicht der zeitliche Aufwand ist.
Zu den Leistungen bei Pflegegrad 4 gehören Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Entlastungsbetrag, Tages- und Nachtpflege, technische Pflegehilfsmittel, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, stationäre Pflege sowie weitere spezifische Angebote.
Personen mit Pflegegrad 4 erhalten ein Pflegegeld von 765 Euro monatlich. Dies setzt voraus, dass die Pflege zu Hause erfolgt und die verfügbaren Leistungen nur teilweise beansprucht werden.
Mit Pflegegrad 4 steht den Pflegebedürftigen ein monatliches Pflegegeld von 765 Euro zu. Voraussetzung für den Erhalt ist die häusliche Pflege durch Angehörige oder Freunde.
Pflegesachleistungen ermöglichen die Finanzierung eines ambulanten Pflegedienstes oder einer zugelassenen Einzelpflegekraft, wobei für Pflegegrad 4 monatlich 1.778 Euro bereitgestellt werden.
Pflegegrad 4 berechtigt zu 1.612 Euro jährlich für Verhinderungspflege mit einer Dauer von bis zu 42 Tagen oder 6 Wochen. Es besteht die Möglichkeit, ungenutztes Budget aus der Kurzzeitpflege hierfür aufzustocken.
Mit Pflegegrad 4 sind bis zu 56 Tage oder 8 Wochen Kurzzeitpflege jährlich möglich. Der hierfür verfügbare Betrag von 1.774 Euro pro Jahr wird oft vor Erreichen der maximalen Tage ausgeschöpft, wobei ungenutzte Mittel der Verhinderungspflege anteilig für die Kurzzeitpflege verwendet werden können.
Für die stationäre Unterbringung im Pflegeheim werden bei Pflegegrad 4 monatlich 1.775 Euro für Pflegekosten übernommen. Der Eigenanteil für Unterkunft bleibt gleich, unabhängig vom Pflegegrad. Zusätzlich gewährt die Pflegeversicherung einen Zuschuss zum Eigenanteil, der sich nach der Dauer der Heimunterbringung richtet.